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   OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06   

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https://dejure.org/2008,27785
OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06 (https://dejure.org/2008,27785)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 3 U 310/06 (https://dejure.org/2008,27785)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. November 2008 - 3 U 310/06 (https://dejure.org/2008,27785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Teilurteil bzgl. Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilurteil bei Streit über Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung? (IBR 2009, 1227)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nachträgliche Parteiänderungen durch Parteierweiterung nach den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen noch im Berufungsverfahren möglich, und zwar auf der Klägerseite auch ohne Zustimmung des Beklagten (OLG Köln NJW 2005, 3074 mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch Urteil des BGH vom 18.07.2006, Az. X ZR 142/05).
  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 51/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Es ist weder sittenwidrig noch AGB-widrig, insbesondere stellt es keine unangemessene Benachteiligung des Bauunternehmers dar (§ 307 BGB beziehungsweise § 9 AGBG a.F.), an den es sich in der Regel richtet (BGH NJW 2006, 3486 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 25/05

    Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters hinsichtlich der Sicherheit

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nachträgliche Parteiänderungen durch Parteierweiterung nach den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen noch im Berufungsverfahren möglich, und zwar auf der Klägerseite auch ohne Zustimmung des Beklagten (OLG Köln NJW 2005, 3074 mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch Urteil des BGH vom 18.07.2006, Az. X ZR 142/05).
  • BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01

    Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Das Landgericht hat mit dem Erlass des Teilurteils gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verstoßen (vergleiche hierzu BGH MDR 2003, 263 = BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Widersprüchlichkeit 1).
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZB 22/94

    Zulässigkeit des Klägerwechsels im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Anders als in den von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsansicht in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1994, 3358 und NJW 1998, 1496; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Auflage § 520 Rn. 30) liegt im vorliegenden Fall kein Parteiwechsel auf Klägerseite vor.
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 279/96

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung bei Parteiwechsel auf der

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Anders als in den von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsansicht in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1994, 3358 und NJW 1998, 1496; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Auflage § 520 Rn. 30) liegt im vorliegenden Fall kein Parteiwechsel auf Klägerseite vor.
  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 157/66

    Abtretungsverbot im Bauvertrag

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.11.2008 - 3 U 310/06
    Sinn und Zweck eines solchen Abtretungsverbotes besteht angesichts der Praxis der Warenlieferanten, Baustoffe nur unter Eigentumsvorbehalt gegen Forderungsabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) zu liefern, in dem berechtigten Interesse des Bauherrn durch Vereinbarung eines Verbotes oder der Beschränkung der Abtretung den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich zu gestalten und es zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt (BGHZ 51, 113 Rn. 30).
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